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§ 2 Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

2. Abschnitt

Umfang der Vorratspflicht Neue Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven

§ 2.

Vorratspflichtige haben abweichend von § 5 Abs. 1 EBG 2012 ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 je 22,22 % des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr (Vorjahresimport) als Pflichtnotstandsreserven zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011955

Dokumentnummer

NOR40245293

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