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§ 1 Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

1. Abschnitt

Allgemeines Regelungsgegenstand

§ 1.

(1) Durch diese Verordnung wird die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, abweichend von § 5 Abs. 1 EBG 2012 vorübergehend neu festgesetzt.

(2) Die neue Festsetzung der Höhe der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven ist zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011955

Dokumentnummer

NOR40245292

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