1. Abschnitt
Allgemeines Regelungsgegenstand
§ 1.
(1) Durch diese Verordnung wird die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, abweichend von § 5 Abs. 1 EBG 2012 vorübergehend neu festgesetzt.
(2) Die neue Festsetzung der Höhe der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven ist zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20011955
Dokumentnummer
NOR40245292
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