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§ 1 Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmung

§ 1.

Gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, ist vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011947

Dokumentnummer

NOR40245208

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