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Artikel 1 Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für die Jahre 2017 und 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2022

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2017 mit insgesamt 421 812,46 Euro und für das Jahr 2018 mit insgesamt 2 877 384,48 Euro festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Gesetzesnummer

20011931

Dokumentnummer

NOR40244904

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