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§ 7 KliBAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2023

Jährliche Auszahlung des Klimabonus und Fälligkeit

§ 7.

Der regionale Klimabonus wird gemäß § 2 Abs. 2 KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Der Klimabonus wird mit 1. Juni des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres fällig, frühestens jedoch dann, wenn alle für die Anspruchsfeststellung und die Auszahlung notwendigen Informationen (§ 5 KliBG) vorliegen oder vom Anspruchsberechtigten bereitgestellt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20011928

Dokumentnummer

NOR40253595

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