Jährliche Auszahlung des Klimabonus und Fälligkeit
§ 7.
Der regionale Klimabonus wird gemäß § 2 Abs. 2 KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Der Klimabonus wird mit 1. Juni des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres fällig, frühestens jedoch dann, wenn alle für die Anspruchsfeststellung und die Auszahlung notwendigen Informationen (§ 5 KliBG) vorliegen oder vom Anspruchsberechtigten bereitgestellt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20011928
Dokumentnummer
NOR40253595
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