Behandlung von Sonderfällen
§ 6.
(1) Liegt im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KliBG eine Tagesgleichheit bei der Hauptwohnsitzmeldung vor, gilt jener Hauptwohnsitz als anspruchsbegründend, welchem ein höherer Regionalausgleich im Sinne des § 4 KliBG sowie der gemäß § 4 Abs. 4 KliBG zu erlassenden Verordnung zugeordnet wird.
(2) Liegt im Falle des § 2 Abs. 3 KliBG kein mehr als sechs Monate andauernder Bezug von Familienbeihilfe vor, hat die Auszahlung an jene Person zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 KliBG den Bezug erhält.
(3) Die Voraussetzung für eine Auszahlung an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 3 KliBG muss im Anspruchsjahr für zumindest einen Tag erfüllt sein.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20011928
Dokumentnummer
NOR40253594
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)