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§ 6 KliBAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2023

Behandlung von Sonderfällen

§ 6.

(1) Liegt im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KliBG eine Tagesgleichheit bei der Hauptwohnsitzmeldung vor, gilt jener Hauptwohnsitz als anspruchsbegründend, welchem ein höherer Regionalausgleich im Sinne des § 4 KliBG sowie der gemäß § 4 Abs. 4 KliBG zu erlassenden Verordnung zugeordnet wird.

(2) Liegt im Falle des § 2 Abs. 3 KliBG kein mehr als sechs Monate andauernder Bezug von Familienbeihilfe vor, hat die Auszahlung an jene Person zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 KliBG den Bezug erhält.

(3) Die Voraussetzung für eine Auszahlung an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 3 KliBG muss im Anspruchsjahr für zumindest einen Tag erfüllt sein.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20011928

Dokumentnummer

NOR40253594

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