Übermittlung von Daten
§ 4.
Die Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 KliBG an die BMK erfolgt entsprechend der gemäß § 5 Abs. 3 KliBG erlassenen Verordnung unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Gesetzesnummer
20011928
Dokumentnummer
NOR40244816
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