II. Abwicklungsgrundlagen
Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Klimabonus
§ 3.
Die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 2 KliBG für die Gewährung des Klimabonus erfolgt auf Grundlage der vonseiten der gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständigen Stellen übermittelten Daten durch die BMK.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20011928
Dokumentnummer
NOR40253592
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