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§ 3 KliBAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2023

II. Abwicklungsgrundlagen

Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Klimabonus

§ 3.

Die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 2 KliBG für die Gewährung des Klimabonus erfolgt auf Grundlage der vonseiten der gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständigen Stellen übermittelten Daten durch die BMK.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20011928

Dokumentnummer

NOR40253592

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