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§ 1 Verkehrsversuchsverordnung Dosiersystem Reutte Süd

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2022

§ 1.

Zum Zweck der Erprobung im Rahmen der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersu-chung ist eine von § 38 Abs. 2b und 6 Straßenverkehrsordnung 1960 abweichende Ausführung von Licht-signalanlagen auf der B179 Fernpassstraße, Strkm. 36,50, dahingehend, dass die Dauer des gelben nicht-blinkenden Lichtes, das gemeinsam mit dem roten Licht leuchtet, eine Sekunde beträgt und dass das Grünlicht ohne vorangehende Grünblinkphase beendet wird, zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20011925

Dokumentnummer

NOR40244786

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