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§ 15 PEPP-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Beschwerden an die FMA

§ 15.

(1) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die es PEPP‑Kunden und anderen interessierten Kreisen, darunter Verbraucherverbänden, ermöglichen, bei einem Verstoß oder dem Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/1238 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte bei der FMA Beschwerde einzulegen. Dem Beschwerdeführer ist in jedem Fall eine Antwort zu erteilen.

(2) In Fällen, in denen mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind, können Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Österreich ihre Beschwerde unabhängig davon, wo der Verstoß stattgefunden hat, bei der FMA einbringen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

20011921

Dokumentnummer

NOR40244732

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