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§ 14 PEPP-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

§ 14.

Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 und gemäß Art. 6, Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 21 der Verordnung (EU) 2019/1238 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

20011921

Dokumentnummer

NOR40244731