vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 EntsorgungsV-See 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2022

Abfallabgabebescheinigung

§ 5.

Über die Entladung stellt der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung eine Abfallabgabebescheinigung aus, welche mindestens zwei Jahre an Bord mitzuführen und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

20011911

Dokumentnummer

NOR40244565

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)