Abfallabgabebescheinigung
§ 5.
Über die Entladung stellt der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung eine Abfallabgabebescheinigung aus, welche mindestens zwei Jahre an Bord mitzuführen und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
20011911
Dokumentnummer
NOR40244565
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