Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen
§ 4.
(1) Der Führer einer österreichischen Jacht, die einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angelaufen hat, hat vor dem Auslaufen alle Schiffsabfälle und Ladungsrückstände in einer Hafenauffangeinrichtung zu entladen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann die Jacht ihre Fahrt zum nächsten Anlaufhafen ohne Entladung der Schiffsabfälle fortsetzen, wenn
- 1. aus den Angaben im Formular gemäß § 3 Abs. 1 oder der Abfallabgabebescheinigung gemäß § 4 hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist, oder
- 2. die Jacht weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen ankert, sofern das Ankergebiet nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie (EU) 2019/883 von deren Geltungsbereich ausgenommen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
20011911
Dokumentnummer
NOR40244564
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