§ 2.
(1) Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Forstgesetzes 1975 tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG – die in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Maßnahmen zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen und deren Umsetzung auf die Zielerreichung hinzuwirken.
(2) Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für andere Dienststellen gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms und des RMP 2021 als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Gesetzesnummer
20011900
Dokumentnummer
NOR40244148
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)