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§ 8 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Aufnahmekommission

§ 8.

(1)   Für die Aufnahme in die OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission haben folgende Personen anzugehören:

  1. 1. die Leitung der OTA-Ausbildung als Vorsitz,
  2. 2. der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
  3. 3. ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
  4. 4. eine Lehrkraft der OTA-Ausbildung,
  5. 5. ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.

(2) Die Aufnahmekommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Die Aufnahmekommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Leitung der OTA-Ausbildung spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dieser oder deren Stellvertretung mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.

Schlagworte

Sanitätsbeamtin, Stellvertreterin, Vertreterin, Dienstnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244023

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