Ausbildungsverantwortliche/r
§ 7.
(1) Wird die OTA-Ausbildung ab dem 2. Ausbildungsjahr als duale OTA-Ausbildung (§ 4) durchgeführt, hat der/die Dienstgeber/in eine/n
- 1. diplomierte/n Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich oder
- 2. Angehörige/n der Operationstechnischen Assistenz
- als Ausbildungsverantwortliche/n für die praktische Ausbildung zu bestimmen. Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat fachlich und didaktisch für die praktische Anleitung qualifiziert zu sein und hat über Kenntnisse des OTA-Berufsfeldes sowie über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
(2) Die Teilung der Ausbildungsverantwortung auf zwei Personen ist zulässig.
(3) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat den Kompetenzerwerb am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über die Auszubildenden wahrzunehmen. Insbesondere sind damit folgende Aufgaben verbunden:
- 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten praktischen OTA-Ausbildung am Dienstort einschließlich Beurteilung;
- 2. organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika sowie Rückkoppelung mit der Leitung der OTA-Ausbildung hinsichtlich Gewährleistung des Theorie-Praxis-Transfers;
- 3. Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne des Qualifikationsprofils sowie diesbezügliche Rückkoppelung mit der Leitung der OTA-Ausbildung.
Schlagworte
Dienstgeberin, Krankenpflegerin
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20011893
Dokumentnummer
NOR40244022
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