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§ 7 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Ausbildungsverantwortliche/r

§ 7.

(1)  Wird die OTA-Ausbildung ab dem 2. Ausbildungsjahr als duale OTA-Ausbildung (§ 4) durchgeführt, hat der/die Dienstgeber/in eine/n

  1. 1. diplomierte/n Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich oder
  2. 2. Angehörige/n der Operationstechnischen Assistenz
  1. als Ausbildungsverantwortliche/n für die praktische Ausbildung zu bestimmen. Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat fachlich und didaktisch für die praktische Anleitung qualifiziert zu sein und hat über Kenntnisse des OTA-Berufsfeldes sowie über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.

(2) Die Teilung der Ausbildungsverantwortung auf zwei Personen ist zulässig.

(3) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat den Kompetenzerwerb am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über die Auszubildenden wahrzunehmen. Insbesondere sind damit folgende Aufgaben verbunden:

  1. 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten praktischen OTA-Ausbildung am Dienstort einschließlich Beurteilung;
  2. 2. organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika sowie Rückkoppelung mit der Leitung der OTA-Ausbildung hinsichtlich Gewährleistung des Theorie-Praxis-Transfers;
  3. 3. Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne des Qualifikationsprofils sowie diesbezügliche Rückkoppelung mit der Leitung der OTA-Ausbildung.

Schlagworte

Dienstgeberin, Krankenpflegerin

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244022

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