Eignungsprüfung
§ 37.
(1) Die Eignungsprüfung ist über die im Anerkennungsbescheid angeführten theoretischen Ausbildungsinhalte abzulegen.
(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
- 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
- 2. schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
- abzuhalten.
(3) Für die Durchführung der Eignungsprüfung gelten, vorbehaltlich § 38, die Bestimmungen des 4. Abschnittes sinngemäß.
(4) Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll anzufertigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20011893
Dokumentnummer
NOR40244052
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