Letzte Wiederholungsmöglichkeit – 1. und 2. Ausbildungsjahr
§ 22.
(1) Im Falle des § 21 Abs. 2 letzter Satz hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
- 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
- 2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
- 3. zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind; der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
(2) Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20011893
Dokumentnummer
NOR40244037
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