3. Abschnitt
Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung Qualifikationsprofil – Curriculum
§ 15.
(1) Die OTA-Ausbildung ist gemäß dem Ausbildungsprogramm derAnlage 1 durchzuführen und hat den Erwerb der Kompetenzen, die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 3 festgelegt sind, sicherzustellen.
(2) Der/Die Bundeminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum empfehlen, wenn diesem das Ausbildungsprogramm gemäß derAnlage 1 und die Themenfelder der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 zugrunde gelegt worden sind.
(3) Das Curriculum gemäß Abs. 1 kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität auch Empfehlungen hinsichtlich
- 1. standardisiertes Aufnahmeverfahren (§ 12 Abs. 3) und standardisiertes Assessmentverfahren (§ 12 Abs. 4),
- 2. Rahmenbedingungen (z. B. Gruppengröße) der theoretischen Ausbildung,
- 3. Operationalisierung der Themenfelder der theoretischen Ausbildung,
- 4. Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen,
- 5. Kompetenzerwerb in den einzelnen Praktika,
- 6. Leistungsfeststellung,
- 7. Form und Inhalt der Dokumentation über die praktische Ausbildung sowie
- 8. (fach)didaktischer Kompetenzen der Lehr- und Fachkräfte und des/der Ausbildungsverantwortlichen
- enthalten.
Schlagworte
Lehrform, Lehrkraft, Bundeministerin
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20011893
Dokumentnummer
NOR40244030
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