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§ 14 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der OTA-Ausbildung

§ 14.

(1)  Ein/Eine Auszubildende/r ist von der OTA-Ausbildung auszuschließen, wenn folgende Gründe vorliegen:

  1. 1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
  2. 2. mangelnde gesundheitliche Eignung,
  3. 3. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
  4. 4. schwerwiegende Verstöße gegen die Schul- bzw. Ausbildungsordnung.

(2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Aufnahmekommission. Vor Ausschluss sind der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes, der/die Auszubildende und ein/eine Vertreter/in der Auszubildenden zu hören.

(3) Das erfolglose Ausschöpfen von in dieser Verordnung im Rahmen der Leistungsfeststellung und -beurteilung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten führt zu einem automatischen Ausscheiden des/der Auszubildenden aus der Ausbildung. Der/Die Auszubildende ist hierüber schriftlich von der Leitung der OTA-Ausbildung zu informieren.

(4) Im Falle des Ausschlusses oder des automatischen Ausscheidens aus der Ausbildung ist von der Leitung der OTA-Ausbildung ein Zeugnis gemäß dem Muster derAnlage 4 über die bis dahin absolvierte Ausbildung auszustellen.

(5) Wird die OTA-Ausbildung im Dienstverhältnis gemäß § 4 (duale OTA-Ausbildung) durchgeführt, ist der Dienstgeber über den Ausschluss zu informieren.

Schlagworte

Leistungsbeurteilung, Schulordnung, Sanitätsbeamtin, Vertreterin

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244029

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