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§ 13 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 13.

(1)  Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

  1. 1. einer Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf,
  2. 2. einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
  3. 3. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
  4. 4. einer Ausbildung in einem Lehrberuf

(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, können durch die Leitung der OTA-Ausbildung auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika angerechnet werden, sofern festgestellt werden kann, dass sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen theoretischen oder praktischen Ausbildung. Die Leitung der OTA-Ausbildung hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter Prüfungen im jeweiligen Zeugnis gemäß dem Muster derAnlage 4 sowie erfolgreich absolvierter Praktika in der Dokumentation über die praktische Ausbildung zu vermerken.

(4) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung ist nicht zulässig.

Schlagworte

Gesundheitsberuf, Universitätsstudium

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244028

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