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§ 12 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Aufnahme in die OTA-Ausbildung

§ 12.

(1)  Über die Aufnahme in eine OTA-Ausbildung entscheidet die Aufnahmekommission.

(2) Die Aufnahmewerber/innen haben

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe oder eine Berechtigung zur Ausübung der Operationsassistenz gemäß MABG,
  2. 2. die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
  3. 3. die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
  4. 4. die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

(3) Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen durch ein standardisiertes Aufnahmeverfahren zu überprüfen und ein Aufnahmegespräch durchzuführen. Die Auswahl der Bewerber/innen hat unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse der OTA zu erfolgen.

(4) Personen, die zur Ausübung der Operationsassistenz gemäß MABG berechtigt sind, können in das 2. Ausbildungsjahr der OTA-Ausbildung aufgenommen werden. Zusätzlich zum Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 3 ist ein standardisiertes Assessmentverfahren, das eine Einstiegsprüfung über fehlende Ausbildungsinhalte des 1. Ausbildungsjahres der OTA-Ausbildung zu umfassen hat, durchzuführen. Die Aufnahmekommission hat die Ergebnisse des Assessmentverfahrens als Grundlage für die Entscheidung über die Aufnahme heranzuziehen.

Schlagworte

Aufnahmewerberin, Bewerberin

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244027

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