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§ 28 GSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2022

Vollziehung

§ 28.

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 2 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister;
  3. 3. hinsichtlich des § 13 Abs. 10 die für die Bestellung oder die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung oder Entsendung zuständige Bundesminister;
  4. 4. hinsichtlich des § 15 Abs. 1 Z 4 sowie des § 22 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  5. 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40243808

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