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§ 19 GSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2022

Amt der GeoSphere Austria

§ 19.

Für den Bereich der GSA wird das „Amt der GeoSphere Austria“ (in weiterer Folge „Amt der GSA“) als Dienstbehörde eingerichtet. Diese Dienststelle ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar nachgeordnet und wird von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor geleitet. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den gemäß § 26 Abs. 1 zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat durch die kaufmännische Generaldirektorin oder den kaufmännischen Generaldirektor zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40243799

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