2. Abschnitt
Befugnisse der GeoSphere Austria Betretungsrechte
§ 10.
(1) Soweit die Betretung von Grundstücken für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 erforderlich ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung diese Aufgaben durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie zu erfüllen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann sich dabei der GSA bedienen und insbesondere die genannten Organe aus dem Kreis der Beschäftigten der GSA bestellen.
(2) Für die Betretung von Grundstücken durch Organe gemäß Abs. 1 gilt:
- 1. Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den Organen gemäß Abs. 1 die zur Vornahme von Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) notwendigen Grundflächen gegen angemessene Schadloshaltung (§ 365 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946/1811) zur Benützung zu überlassen.
- 2. Die Organe gemäß Abs. 1 haben mit Bescheid die Art, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer von Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) mindestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) vorzuschreiben, wenn die geplanten Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6)
- a) den Einsatz von Maschinen voraussetzen oder
- b) die Dauer von zwei Arbeitstagen überschreiten oder
- c) auf bebauten Grundstücken erfolgen sollen.
(3) Für Beschwerden gegen Betretungen, die erfolgen, ohne mit Bescheid gemäß Abs. 2 Z 2 vorgeschrieben zu sein, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Gesetzesnummer
20011885
Dokumentnummer
NOR40243790
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