Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.
Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Grundlagen der Oberflächentechnik sowie Ange- wandte Mathematik und hat schriftlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
20011858
Dokumentnummer
NOR40243061
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