Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Prüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
(6) Schriftlich durchgeführte Prüfungsteile können auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
20011858
Dokumentnummer
NOR40243060
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