Lehrberuf Berufsfotografie
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Berufsfotografie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Berufsfotografin oder Berufsfotograf) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Berufsfotografie) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022
Gesetzesnummer
20011856
Dokumentnummer
NOR40243021
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