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§ 3 Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.2022

Ausbildungsberechtigte Personen

§ 3.

(1) Die Vermittlung der Methodik, Techniken, Fertigkeiten und Selbstkompetenzen der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) entsprechend dem Lehrgang (Ausbildungscurriculum) für psychosoziale Beratung im Rahmen der Lebens- und Sozialberatung hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Fachlich geeignet sind natürliche Personen, die die in Abs. 2 bis 9 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Die Vermittlung der Inhalte gemäßAnlage 1 Module II, III lit. a und b, V, VI, VII, IX, X sowie Modul XI hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung im jeweiligen Bereich nachweisen kann.

(3) Die Vermittlung der Inhalte gemäßAnlage 1 Modul III lit. c und d hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. 1. Besitz einer Berufsberechtigung
  1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) oder
  2. b) als Facharzt oder Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder
  3. c) als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, Klinischer Psychologe oder Klinische Psychologin oder
  4. d) Psychotherapeut oder Psychotherapeutin und
  1. 2. tatsächliche Berufsausübung für mindestens fünf Jahre.

(4) Die Vermittlung der Inhalte gemäßAnlage 1 Module I und IV hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. 1. Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
  2. 2. tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre.

(5) Die Vermittlung der Inhalte gemäßAnlage 1 Modul VIII hat zu erfolgen

  1. 1. in Kooperation mit einer Hochschule oder
  2. 2. durch eine natürliche Person, die eine einschlägige wissenschaftliche Qualifikation in einem psychosozialen Feld nachweisen kann.

(6) Die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäßAnlage 1 Modul XII hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. 1. Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
  2. 2. tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre und
  3. 3. zusätzlich Einzel- und Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 100 Zeitstunden.

(7) Für die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäßAnlage 1 Modul XII kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder Psychotherapeutin, ein Arzt oder eine Ärztin mit „Diplom der Österreichischen Ärztekammer Psychotherapeutische Medizin“ bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde.

(8) Die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision gemäßAnlage 1 Modul XIII hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. 1. Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
  2. 2. tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre und
  3. 3. zusätzlich Supervisionsfortbildung im Ausmaß von mindestens 100 Zeitstunden.

(9) Für die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision gemäß Anlage 1 Modul XIII kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder eine Psychotherapeutin oder ein Arzt oder eine Ärztin mit „Diplom der Österreichischen Ärztekammer Psychotherapeutische Medizin“ bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde und zusätzlich eine Supervisionsfortbildung im Ausmaß von mindestens 300 Zeitstunden vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

20011853

Dokumentnummer

NOR40243005

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