Einzel- und Gruppenselbsterfahrung
§ 2.
Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung muss den Erfordernissen einer beratungsspezifischen Ausbildung im Sinne des Moduls XII der Anlage 1, Psychosoziale Einzel- und Gruppenselbsterfahrung, des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) entsprechen und bei einer ausbildungsberechtigten Person absolviert werden.
Schlagworte
Einzelerfahrung, Lebensberatung
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022
Gesetzesnummer
20011853
Dokumentnummer
NOR40243004
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