Bedingungen der Zweckzuschüsse
§ 5.
Die Gewährung der Zweckzuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 wird an mit dem gewidmeten Zweck zusammenhängende Bedingungen geknüpft. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse an die Länder sind
- 1. die Einhaltung von Kriterien der Qualitätssicherung und -verbesserung im Rahmen eines Qualitätsmanagements (§ 6),
- 2. die Erreichung eines quantitativen Auf- und Ausbaugrads (§ 7),
- 3. die Anwendung von Tarifen nach österreichweit einheitlichen Parametern und Richtwerten (§ 8),
- 4. die Vorlage von Planungsunterlagen (§ 9),
- 5. die Erhebung und Übermittlung von Daten für eine statistische Hospiz- und Palliativdatenbank (§ 10),
- 6. die Mitwirkung an Berichtswesen, Monitoring und Evaluierung (§ 11) und
- 7. die Ermöglichung der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse und Einsichtnahme (§ 12).
Schlagworte
Qualtiätsverbesserung, Aufbaugrad, Hospizdatenbank
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Gesetzesnummer
20011850
Dokumentnummer
NOR40242968
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