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§ 4 HosPalFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Widmung der Zweckzuschüsse und Mittelverwendung

§ 4.

(1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 sind zweckgewidmet für den Bereich des modular abgestuften Versorgungsangebotes gemäß Abs. 2 für

  1. 1. die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen,
  2. 2. die Sicherstellung eines österreichweiten, bedarfsgerechten und flächendeckenden Aus- und Aufbaus,
  3. 3. die Sicherstellung des laufenden Betriebes,
  4. 4. die Finanzierung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen von nicht ehrenamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen sowie
  5. 5. die Durchführung von Vorsorge- und Informationsgesprächen, insbesondere dem VSD Vorsorgedialog®.

(2) Die gemäß Abs. 1 zweckgewidmeten Zweckzuschüsse können für die folgenden nicht LKF‑finanzierten, spezialisierten Versorgungsangebote verwendet werden:

  1. 1. mobile Palliativteams,
  2. 2. mobile Kinder-Palliativteams,
  3. 3. Palliativkonsiliardienste,
  4. 4. Hospizteams,
  5. 5. Kinder-Hospizteams,
  6. 6. Tageshospize,
  7. 7. stationäre Hospize und
  8. 8. stationäre Kinder-Hospize.

(3) Die Zweckzuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 können für die in Abs. 1 Z 4 und Z 5 angeführten Maßnahmen auch im Rahmen der Grundversorgung verwendet werden.

(4) Der Anspruch der einzelnen Person auf eine Leistung der Krankenversicherung wird dadurch nicht berührt.

Schlagworte

Ausbau, Ausbildung, Fortbildung, Vorsorgegespräch

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

20011850

Dokumentnummer

NOR40242967

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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