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§ 15 HosPalFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Verordnungsermächtigung

§ 15.

Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung zum Zwecke der Festlegung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bedingungen zur Sicherstellung einer österreichweit einheitlichen Vorgangsweise hinsichtlich

  1. 1. der gemäß § 6 zu erarbeitenden Qualitätskriterien und -indikatoren,
  2. 2. der gemäß § 7 zu erarbeitenden Auf- und Ausbaugrade,
  3. 3. der gemäß § 8 zu erarbeitenden Tarife,
  4. 4. der gemäß § 9 zu erstellenden Planungsunterlagen,
  5. 5. der gemäß § 10 zu übermittelnden Daten (Parameter und Aggregate) sowie Angaben zu Stichtagen, Zeitpunkten bzw. Zeiträumen samt Zugriff und Veröffentlichung,
  6. 6. der gemäß § 11 zu erfolgenden Gewährleistung von Berichtswesen, Monitoring und Evaluierung sowie
  7. 7. der gemäß § 14 zu wertenden Ergebnisse der Abrechnung

Schlagworte

Qualitätsindikator, Aufbaugrad

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

20011850

Dokumentnummer

NOR40242978

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