§ 4a.
(1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG von Fremden mit einem Aufenthaltsrecht nach §§ 1 oder 3 sind abweichend von § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zulässig, wenn der Fremde ausdrücklich für den Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels auf das vorübergehende Aufenthaltsrecht unwiderruflich verzichtet. Solche Anträge können abweichend von § 21 Abs. 1 NAG im Inland gestellt werden. Der Verzicht hat schriftlich zu erfolgen und wird mit dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem NAG wirksam. Er ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig.
(2) Bei Erteilung des Aufenthaltstitels hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Verzicht und der Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.§ 61 Abs. 3 AsylG 2005 ist anzuwenden.
(3) Der der Erteilung eines Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalt aufgrund des vorübergehenden Aufenthaltsrechts gilt als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG, es sei denn, es wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
(4) Fremde, die bislang über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 verfügt haben und vor dessen Ende einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gemäß Abs. 1 stellen, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sofern nicht Ausschlussgründe gemäß § 1 Abs. 2 vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Gesetzesnummer
20011842
Dokumentnummer
NOR40281163
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