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§ 2 VertriebenenVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.2022

§ 2.

Als Familienangehörige gelten

  1. 1. Ehegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen
  2. 2. minderjährige ledige Kinder der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie
  3. 3. sonstige enge Verwandte der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren,

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

20011842

Dokumentnummer

NOR40242892

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