§ 2.
Als Familienangehörige gelten
- 1. Ehegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen
- 2. minderjährige ledige Kinder der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie
- 3. sonstige enge Verwandte der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren,
- sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in § 1 Z 1 oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022
Gesetzesnummer
20011842
Dokumentnummer
NOR40242892
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