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§ 17 Frauenförderungsplan BKA 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.3.2022

Besetzung von Leitungsfunktionen

§ 17.

(1) Für die Aufnahme, Ernennung und Bestellung gelten sinngemäß die §§ 3 bis 6.

(2) Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für Leitungsfunktionen, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022

Gesetzesnummer

20011839

Dokumentnummer

NOR40242851

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