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§ 6 EAG-Befreiungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Zeitraum der Befreiung bzw. Deckelung

§ 6.

(1) Die Befreiung kann, abhängig von dem Befreiungszeitraum gemäß der Fernmeldegebührenordnung, für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen, die Deckelung für höchstens drei Jahre.

(2) Ab dem der Genehmigung folgenden Monatsersten sind

  1. 1. bei einer Befreiung gemäß § 2 die Kosten gemäß § 1 Abs. 1 nicht mehr und
  2. 2. bei einer Deckelung gemäß § 3 die Kosten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 nur bis höchstens 75 Euro pro Kalenderjahr
  1. in Rechnung zu stellen. Auf der Abrechnung über die Systemnutzungsentgelte ist auf die Befreiung bzw. Deckelung hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022

Gesetzesnummer

20011825

Dokumentnummer

NOR40242486

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