9. Abschnitt
Verfahren und Strafbestimmungen Zuständige Behörde
§ 28.
(1) Zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich. Im Zollamt Österreich ist dafür vom Bundesminister für Finanzen bis 1. April 2022 das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel als selbstständige Einheit einzurichten.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
20011818
Dokumentnummer
NOR40262194
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)