9. Abschnitt
Verfahren und Strafbestimmungen Zuständige Behörde
§ 28.
(1) Zuständige Behörde im Zeitraum der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1 ist das Zollamt Österreich. Im Zollamt Österreich ist dafür vom Bundesminister für Finanzen bis 1. April 2022 das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel als selbstständige Einheit einzurichten.
(2) Tritt mit dem 1. Jänner 2026 keine Regelung über die Ausgestaltung der Marktphase gemäß § 9 Z 2 in Kraft, bleibt bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung das Zollamt Österreich als Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel die zuständige Behörde.
(3) Die nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022
Gesetzesnummer
20011818
Dokumentnummer
NOR40242289