zum Inkrafttreten vgl. § 34 Abs. 2 iVm BGBl. I Nr. 137/2024
Beihilfenrechtliche Transparenzbestimmung
§ 27.
(1) Die Entlastungsmaßnahmen des 8. Abschnittes sind auf Art. 44 AGVO gestützt und basieren im Falle des
- der Richtlinie 2003/96/EG vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. L 283 vom 30.10.2003 S. 51 (Energiebesteuerungsrichtlinie).
(2) Der Bundesminister für Finanzen stellt die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen, insbesondere die Veröffentlichung nach Art. 9 der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 der AGVO, in geeigneter Form sicher. Eine externe Stelle (§ 24 Abs. 3) ist zur Bereitstellung der notwendigen Daten verpflichtet, sofern ihr nicht die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen übertragen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
20011818
Dokumentnummer
NOR40242288
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