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§ 17 NEHG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Nationales Emissionszertifikatehandelsregister

§ 17.

(1) Als nationales Emissionszertifikatehandelsregister in der Überführungsphase gilt die Gesamtheit aller Konten von Handelsteilnehmern im Register gemäß § 43 EZG 2011.

(2) Liegt für einen Handelsteilnehmer am 1. Mai 2024 eine aufrechte Registrierung jedoch kein genehmigter Überwachungsplan (§ 7) vor oder fehlen Angaben gemäß § 4 Abs. 2 und beabsichtigt er nach dem 1. Jänner 2025 Energieträger in Verkehr zu bringen, hat er bei der zuständigen Behörde bis zum 30. August 2024 einen Überwachungsplan oder die Angaben nachzureichen; dabei sind § 4 und 7 sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem erfassten Daten bis 1. Juni 2024 als Vorlage für einen Antrag auf Registrierung (§ 4) bereitzustellen. Der Handelsteilnehmer hat die Daten zu prüfen, fehlende Daten zu ergänzen und anschließend den vervollständigten Antrag auf Registrierung bis zum 30. August 2024 einzureichen, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Einreichung eine andere Frist gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40262187

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