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ARTIKEL 5 Luftverkehrsabkommen (Panama)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

ARTIKEL 5

BEFREIUNG VON ZOLL- UND SONSTIGEN GEBÜHREN

  1. 1. Luftfahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr von der/den von jeder Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaft(en) betrieben werden, sowie deren reguläre Ausrüstung, Kraftstoff- und Schmiermittelvorräte und die Bordvorräte an Bord dieses Luftfahrzeugs (einschließlich Lebensmittel, Getränke und Tabak) sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, sofern diese Ausrüstung und diese Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord bleiben.
  2. 2. Außerdem sind auch folgende von den gleichen Zöllen und Abgaben befreit, mit Ausnahme von Gebühren, die der erbrachten Leistung entsprechen:
  1. (a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien innerhalb der von den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei festgelegten Grenzen an Bord genommen und zur Benutzung an Bord des Luftfahrzeugs auf einer festgelegten Strecke der anderen Vertragspartei bestimmt sind;
  2. (b) Ersatzteile, die für die Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen, die auf einer festgelegten Strecke von der/den namhaftgemachten Fluggesellschaft(en) der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden;
  3. (c) Kraft- und Schmierstoffe für die Versorgung von Luftfahrzeugen, die von der/den namhaftgemachten Fluggesellschaft(en) der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Strecke betrieben werden, auch wenn diese Vorräte auf der Strecke über das Gebiet der Vertragspartei verwendet werden sollen, in dem sie an Bord genommen werden.
  1. 3. Die reguläre Bordausrüstung sowie die an Bord der Luftfahrzeuge einer der Vertragsparteien behaltenen Materialien und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit der Zustimmung der Zollbehörde dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörde gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt oder anderweitig in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften über sie verfügt wird.

Schlagworte

Kraftstoffvorrat, Kraftstoffvorrat

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242054

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