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ARTIKEL 4 Luftverkehrsabkommen (Panama)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

ARTIKEL 4

ANWENDBARKEIT VON GESETZEN UND VORSCHRIFTEN

  1. 1. Für die Navigation und den Betrieb der Luftfahrzeuge der von der anderen Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften bei der Einreise in, beim Überfliegen, beim Aufenthalt und beim Verlassen des Hoheitsgebiets der ersten Vertragspartei gelten die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei.
  2. 2. Die Rechte und Vorschriften einer Vertragspartei für die Einreise, den Aufenthalt und die Abreise von Fluggästen, Besatzung, Fracht oder Post aus ihrem Hoheitsgebiet, wie z. B. Formalitäten für Einreise, Ausreise, Auswanderung, Einwanderung, Zoll, Gesundheit und Quarantäne, gelten für Fluggäste, Besatzungen, Fracht und Post, die von Luftfahrzeugen der von der anderen Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften befördert werden, während sie sich in diesem Hoheitsgebiet befinden.
  3. 3. Jede Vertragspartei erlaubt der anderen Vertragspartei, in ihrem Hoheitsgebiet die Durchführung von Maßnahmen (z. B. den Einsatz von Dokumentenfachleuten) um sicherzustellen, dass nur Fahrgäste mit gültigen, für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erforderlichen Reisedokumenten befördert werden.
  4. 4. Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei auf Anfrage Kopien der in diesem Artikel genannten einschlägigen Gesetze und Vorschriften zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242053

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