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ARTIKEL 16 Luftverkehrsabkommen (Panama)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

ARTIKEL 16

BERATUNGEN

  1. 1. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien beraten sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit, um eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen in Bezug auf die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.
  2. 2. Diese Beratungen beginnen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Tag der Aufforderung einer Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242065

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