ARTIKEL 16
BERATUNGEN
- 1. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien beraten sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit, um eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen in Bezug auf die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.
- 2. Diese Beratungen beginnen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Tag der Aufforderung einer Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
20011812
Dokumentnummer
NOR40242065
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