1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Die Bestimmungen des 1., 2., 3. und 5. Abschnittes gelten für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62 /1997 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Bestimmungen des 4. Abschnittes gelten für:
- 1. Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
- 2. Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;
- 3. Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum
- a) Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2,
- b) Schleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder
- c) längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2 oder von schwimmenden Geräten;
- 4. Fahrgastschiffe;
- 5. Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;
- 6. schwimmende Geräte.
- Ausgenommen sind Sportfahrzeuge und im Ausland zugelassene Fahrzeuge, für die in ihrer Zulassung eine Mindestbesatzung nach Anzahl und Befähigung festgelegt ist. Der örtliche Geltungsbereich umfasst öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der jeweils geltenden Fassung) sowie die in Anlage 1 SchFG angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.
(3) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt der 4. Abschnitt nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.
Schlagworte
Schleppschiff
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20011810
Dokumentnummer
NOR40241927
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