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§ 1 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Die Bestimmungen des 1., 2., 3. und 5. Abschnittes gelten für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62 /1997 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Bestimmungen des 4. Abschnittes gelten für:

  1. 1. Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
  2. 2. Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;
  3. 3. Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum
  1. a) Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2,
  2. b) Schleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder
  3. c) längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2 oder von schwimmenden Geräten;
  1. 4. Fahrgastschiffe;
  2. 5. Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;
  3. 6. schwimmende Geräte.

(3) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt der 4. Abschnitt nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.

Schlagworte

Schleppschiff

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241927

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