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§ 3 HStatV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.2026

§ 3.

Für die handelsstatistische Anmeldung für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist beim Eingang das Ursprungsland zu erfragen. Ist dieses dem bzw. der Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20011790

Dokumentnummer

NOR40275376

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