§ 3 HStatV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2022

§ 3.

Für die handelsstatistische Anmeldung für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ist beim Eingang das Ursprungsland zu erfragen. Ist dieses dem bzw. der Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20011790

Dokumentnummer

NOR40241381

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