§ 1.
Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird für den Eingang mit fünf Millionen Euro pro Jahr und für die Versendung mit 1,2 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20011790
Dokumentnummer
NOR40275375
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